Ihr Tacho oder Steuergerät ist defekt oder wurde gegen ein Austauschgerät ersetzt? In diesem Fall sorgen wir dafür, dass der originale Kilometerstand korrekt und fachgerecht übernommen wird damit alle Systeme im Fahrzeug wieder einwandfrei funktionieren und der Kilometerstand konsistent bleibt.
Eine professionelle Tachojustierung, auch als Tachoeinstellung oder Kilometerstand-Korrektur bekannt, ermöglicht es, den Kilometerstand eines Fahrzeugs bei einem Tacho- oder Steuergerätetausch rechtssicher und originalgetreu einzustellen. Dies ist besonders wichtig, um die einwandfreie Kommunikation aller Fahrzeugsysteme sicherzustellen und Fehlfunktionen zu vermeiden.
Eine Kilometeranpassung wird insbesondere dann erforderlich, wenn:
Das Kombiinstrument (Tachometer) defekt ist und ausgetauscht werden muss.
Ein neues oder gebrauchtes Steuergerät verbaut wird, das den Kilometerstand speichert.
Bei Reparaturen oder Upgrades elektronische Bauteile zurückgesetzt oder ersetzt werden.
Dabei wird der Kilometerstand mit speziellen Diagnose- und Programmiergeräten an alle relevanten Steuergeräte angepasst. So wird verhindert, dass im Fahrzeug unterschiedliche Kilometerstände gespeichert sind – ein Zustand, der zu Problemen mit Diagnose, Wartung und Verkauf führen kann.
Die Tachojustierung ist die programmierte Angleichung der Kilometerlaufleistung in sämtlichen elektronischen Komponenten eines Fahrzeugs, die Fahrdaten speichern. Dazu gehören z. B.:
Tacho / Kombiinstrument
Motorsteuergerät
ABS-Steuergerät
Getriebesteuergerät
Bordcomputer
Nur durch eine vollständige Synchronisation aller Systeme kann gewährleistet werden, dass keine Fehlercodes oder Unstimmigkeiten auftreten.
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst.
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, durch Einwirkung auf das Gerät aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“
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